Steuerliche Aspekte beim Unternehmensverkauf
Die Versteuerung gehört beim Verkauf eines Unternehmens zu den unliebsamen Themen jedes Verkäufers. Den meisten Laien ist nicht bewusst, dass sich je nach Art des Deals unterschiedliche Konsequenzen für die Versteuerung ergeben. Das Thema sollte mit größter Sorgfalt angegangen werden, da ansonsten juristische Konsequenzen drohen und neben der Nachzahlung der Steuern empfindliche Strafzahlungen drohen. Selbst vertraute Anwälte und Steuerberater werden nicht alle Aspekte und Besonderheiten kennen, die sich durch den komplexen Prozess des Firmenverkaufs ergeben. Hier heißt es, auf das Fachwissen eines erfahrenen M&A Beraters zu vertrauen, der Ihnen alle steuerlichen Aspekte individuell beleuchtet.
Der Veräußerungsgewinn und seine korrekte Ermittlung
Auch wenn sich Besonderheiten je nach Deal ergeben – die verkaufende Seite wird sich stets mit dem erzielten Veräußerungsgewinn befassen müssen. Wie bei anderen betriebswirtschaftlichen Prozessen ist der erzielte Gewinn zu versteuern, der sich konkret durch die Veräußerung des gesamten Unternehmens bzw. einzelner Firmenanteile an einen Investor ergibt.
Der Veräußerungsgewinn lässt sich grob anhand einer einfachen Rechnung ermitteln. Als Grundlage wird der vereinbarte Verkaufspreis herangezogen, also der Reingewinn, der durch das Investment des Käufers erzielt wird. Vor der Versteuerung wird der Verkaufspreis um sämtliche Ausgaben gemindert, die im direkten Zusammenhang mit der Veräußerung angefallen sind. Zu diesen gehören beispielsweise:
- Anschaffungskosten und vergleichbare Aufwendungen
- Provisionszahlungen, z. B. für den vermittelnden Makler
- Honorare für den Notar
- weitere Werbungskosten
Die Anschaffungskosten sind für Laien oft schwierig zu fassen, haben jedoch in vielen Fällen der Gewinnermittlung erhebliche Auswirkungen. Zu diesem Kostenfaktor gehören beispielsweise der Verzicht auf Darlehen für die Firmensanierung sowie verdeckte Einlagen. Diese und weitere Anschaffungskosten adäquat zu berücksichtigen, wird oftmals erst durch die Zusammenarbeit mit einem M&A Berater oder ähnlichen Experten möglich.
Besonderheiten bei Personengesellschaften
Neben der Art des Deals ist die Gesellschaftsform für den steuerlichen Aspekt entscheidend. Eine wichtige Steuergrundlage ergibt sich bei Personengesellschaften sowie der Veräußerung von Anteilen bei Mitunternehmern solcher Gesellschaften. In dieser Konstellation wird ein gemäßigter Steuersatz von aktuell 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes angewendet. Hierbei gilt eine Begrenzung von fünf Millionen Euro pro Steuerpflichtigem unter der Voraussetzung, dass dieser dauerhaft berufsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Ein bedenkenswerter Aspekt ist, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur einmal pro Leben in Anspruch genommen werden kann. Dies ist durch den direkten Personenbezug mühelos für die Steuerbehörden nachvollziehbar. Da keine Verpflichtung für diese Ermäßigung besteht, sollten Verkäufer die Anwendung der Regelung genau überlegen. Was bei der Aufgabe einer geschäftlichen Tätigkeit mit Aussicht auf den Ruhestand obligatorisch ist, ist beim Teilverkauf einer Firma schon bedenkenswerter.
Zu erwähnen, aber in der Praxis nicht wirklich relevant ist ein Freibetrag bei Personengesellschaften von 45.000 Euro. Es kommt zu einer schrittweisen Reduktion dieses Betrags, sofern die Veräußerungsgewinne den Freibetrag übersteigen. Die Freigrenze wird auf null Euro abgesenkt und hat keine steuerlichen Auswirkungen, sofern der Veräußerungsgewinn 181.000 Euro oder mehr beträgt.
Inanspruchnahme von Sonderregelungen
Mit der Kenntnis weiterer steuerliche Besonderheiten ist es möglich, die Belastung auf mehrere Jahre hinweg zu verteilen. So ist eine Anwendung der Fünftelregelung bei der Versteuerung möglich, um die steuerliche Mehrbelastung durch die Steuerprogression zu reduzieren. Bezüglich dieser Regelung besteht ein Wahlrecht, dass Sie im Jahr des Unternehmensverkaufs und der Ermittlung des Veräußerungsgewinns geltend machen müssen.
In der Praxis wird häufig von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, um nicht unter der Steuerprogression zu leiden und die Steuerlast im Verkaufsjahr unnötig hoch zu halten. In Extremfällen kann eine Vollversteuerung drohen, so dass der komplette Gewinn an das Finanzamt abzuführen ist. In dieser Situation kann nicht mehr von einem wirtschaftlichen Verkauf des Unternehmens gesprochen werden, leider ist vielen Inhabern dieser Umstand nicht bewusst. Die steuerliche Beratung im Vorfeld ist deshalb essenziell, um die Sinnhaftigkeit des Vorhabens zu beleuchten und auch unter diesem Gesichtspunkt die richtige Wahl zu treffen.
Durch M&A Beratung alle steuerlichen Aspekte meistern
Wenn Sie nach einer professionellen Unternehmensbewertung in die Verkaufsphase einsteigen möchten, werden Sie rechtliche und steuerliche Fragen beschäftigen. Unsere M&A Beratung steht Ihnen fachkundig zur Seite und begleitet Sie durch alle Phasen des Firmenverkaufs, wozu auch die Abklärung aller steuerlichen Besonderheiten gehört. Nutzen Sie die fachliche Kompetenz unserer Experten, um den Veräußerungsgewinn korrekt zu ermitteln und Ihre steuerliche Belastung auf ein Minimum zu senken. Die Grundlage hierfür legen Sie bereits mit einer präzisen Firmenbewertung und der intelligenten Abwicklung aller Verhandlungen bis zum lukrativen Verkaufsabschluss.